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Steuerfragen bei Stockwerkeigentum

Bei unserer Tätigkeit bei Verwaltungen mit Stockwerkeigentümergemeinschaften (STEG) stellen wir fest, dass der Umgang mit der Deklaration des Erneuerungsfonds und den Zinserträgen bei STEG unterschiedlich gehandhabt wird. Deshalb haben wir Abklärungen mit der Steuerverwaltung in Bern vorgenommen.

Nachstehend einige Punkte:
a) Als Vermögensteile einer STEG gelten:
- Kontokorrent (sofern auf den Namen der Gemeinschaft abgeschlossen)
- Anlagekonti für den Erneuerungsfonds
- Wertschriften (mit Bewertung jeweils per 31.12. gem. den offiziellen Besteuerungstabellen)

b) Nicht eingerechnet werden müssen:
- Buchhalterische Rückstellungen
- Debitoren

c) Stichtag der Vermögensermittlung Bei Gemeinschaften, welche nicht den 31.12. als Abrechnungsstichtag haben, stellt sich immer wieder die Frage, ob in der Deklaration der Vermögensteile für die Steuererklärungen diese mit Datum 31.12. (Zinsabschluss der Bank) oder mit dem effektiven Abschlussdatum (z.B. 30.06.) angegeben werden müssen.

Gemäss Auskunft der Eidg. Steuerverwaltung ist es für die Steuerverwaltung nicht wesentlich, welches Datum gewählt wird. Es empfiehlt sich jedoch, für eine Gemeinschaft immer die gleiche Handhabung durchzuführen.

d) Unterschiedliche Handhabung von STEG und Miteigentümergemeinschaften bei der Rückforderung der Verrechnungssteuer (VSt):
- Seit 1.1.2001 müssen wieder die Verwaltungen die VSt-Anteile in Bern zurückfordern. Dies gilt jedoch nur für Stockwerkeigentümergemeinschaften (gem. Grundbucheintragungen).
- Für Miteigentümergemeinschaften oder einfache Gesellschaften gilt nach wie vor das Verfahren vor dem 1.1.2001. Das bedeutet, dass hier nach wie vor der Anteil der Verrechnungssteuer je Miteigentümer deklariert werden muss. Dieser kann dann den Anspruch in seiner Steuererklärung zurückfordern.

für weitere Infos: info@immo-dl.ch